02.07.2021

Corporate News

Bekanntgabe gemäß Art.2 der Delegierte Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016

RCM Beteiligungs AG setzt Aktienrückkaufprogramm auf Basis des Beschlusslage der Hauptversammlung vom 28.09.2020 fort

Seit dem Jahr 2017 realisiert die RCM Beteiligungs AG ein Aktienrückkaufprogramm, dessen Umfang auf Basis der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 12.07.2016 festgelegt und deren Wirksamkeit von der beschließenden Hauptversammlung bis zum 11.07.2021 befristet worden war.

Die Hauptversammlung der RCM Beteiligungs AG hat diese Genehmigung letztmalig am 28.09.2020 mit Wirksamkeit bis zum 27.09.2025 neu gefasst. Auf Basis der vorgenannten Beschlusslage hat die RCM Beteiligungs AG eine sich anschließende Vereinbarung zur Weiterführung des über die Börse abgewickelten Aktienrückkaufprogramms in Höhe eines Gesamtvolumens von bis zu 500.000 Aktien abgeschlossen. Der gemäß der vorgenannten Verordnung von der Gesellschaft für das Aktienrückkaufprogramm mitzuteilende reservierte Gesamtbetrag errechnet sich auf Basis des aktuellen Kursniveaus der Aktie der RCM Beteiligungs AG auf 1.1 Mio. Euro. Die Gesellschaft sieht vor, das Aktienrückkaufprogramm während des gesamten Genehmigungszeitraums durchzuführen. Grundlage des weiterhin über die Börse abgewickelten Rückkaufprogramms ist die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates. Dabei werden täglich nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes im jeweiligen, von der Gesellschaft vorgegebenen Markt erworben.

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